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Frau Oberlies | Herr Paul | Frau Sykes-Metzmann |
„Örtliche Personalräte (ÖPR) an den Schulen: Sie sind zuständig bei allen Angelegenheiten, die an der Schule entschieden werden, z. B. Beurlaubung zu Fortbildungsveranstaltungen, Fragen des Arbeitseinsatzes, Genehmigung, Versagung und Widerruf von Nebentätigkeit, Personalanforderungen, Einstellung von Lehrkräften an Ganztagsschulen (GTS) und Schulen mit erweiterter Selbstständigkeit (PES), Datenschutz, Bestellung von Sicherheits-, Datenschutz-, Strahlenschutz- und Gleichstellungsbeauftragten. Bei der befristeten Einstellung von Lehrkräften an GTS oder im Rahmen von PES hat der ÖPR das Teilnahmerecht an dem gesamten Auswahlverfahren (Erstellen eines Stellenprofils, Eingang und Sichtung aller Bewerbungsunterlagen, Teilnahme am Auswahlgespräch…usw.) sowie das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung. Dies umfasst auch die Eingruppierung/Stufenfestsetzung nach TV-L (Urteil des BVerwG vom August 2008), wenn es von der Dienststelle allgemeine Grundsätze zur Eingruppierung gibt (Urteil des BVerwG vom September 2009). Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges gewährleistet bleiben. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der ÖPR in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§§ 47-51 LPersVG). Auf Wunsch der/des Betroffenen kann er bei Dienstgesprächen und bei der dienstlichen Beurteilung beteiligt werden.“
(vgl. https://www.gew-rlp.de/schullexikon/personalrat/ , 31.01.2018)